Aktualisierte Mitteilung zur Richtlinie zu SUP
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Wir erinnern daran, dass nach der Richtlinie zu Einwegkunststoffartikeln (SUPD) auch Pappbecher, die in der EU nach dem 3. Juli 2021 verkauft werden, mit der Aufschrift „Artikel enthält Kunststoff“ gekennzeichnet werden müssen. Wir sammeln ständig neue Angaben zur Umsetzung der Richtlinie und passen unser Vorgehen an, um den neuesten Empfehlungen zu entsprechen.

Die Kennzeichnung ist obligatorisch für Pappbecher aus Karton mit einer Beschichtung aus PE oder PLA.

Wie Sie sicher wissen, haben wir darüber hinaus in unserem Sortiment Produkte aus nachhaltigem, recycelten Karton vom Typ „Paper2Paper“, bei denen eine Beschichtung auf Wasserbasis zur Anwendung kommt. Das Material für die Herstellung von „Paper2Paper“ Bechern nutzt eine komplett andere Beschichtungstechnologie. Diese Produkte kann man zusammen mit Papier recyceln.

Außer den bereits gesammelten Angaben haben wir noch direkte Anfragen an die zuständige Stellen einiger EU-Länder verschickt, mit der Bitte zu erläutern, ob die „Paper2Paper“ Becher als Produkte mit Kunststoff anzusehen seien. Diese Kommunikation ist sehr zeitaufwändig und die Antworten lassen oft länger auf sich warten als uns lieb ist.

Wir müssen einräumen, dass wir Zweifel daran haben, dass die Bestimmungen der Richtlinie zu den Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt auf Erzeugnisse aus Karton mit einer Beschichtung auf Wasserbasis anzuwenden ist. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir dennoch, lieber eine Kennzeichnung aller Pappbecher im Sinne der Richtlinie vorzunehmen.

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